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Dashcam im Fahrzeug erlaubt?

Veröffentlicht in Allgemein

Für den einen ist es ein Lifestyle-Artikel, für den anderen ein Technik-Gadget und für den Dritten wiederum eine bewusst gewählte Methode, sich bei eventuellen Schäden im Straßenverkehr abzusichern. Aber ist eine Dashcam im Fahrzeug überhaupt erlaubt?

Quelle: GarminQuelle: Garmin

Wozu wird eine Dashcam genutzt?

Eine Dashcam (zusammengesetzt aus den Worten "Dashboard" und "Camera") ist eine kleine portable Kamera, die auf dem Amaturenbrett oder in der Windschutzscheibe befestigt wird und dauerhaft Aufzeichnungen auf einem internen Datenträger abspeichert. Letztendlich wird mit der Dashcam das Verkehrsgeschehen dokumentiert, d.h., Unfälle oder das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer werden aufgezeichet.

Dashcams sind in weiten Teilen Europas verbreitet, allerdings erfreuen sie sich wohl in Russland der größten Beliebtheit. Dort werden sogar viele Neuwagen mit diesem Feature ausgestattet. Dabei spielt das Verkehrsrecht in Russland eine große Rolle, denn hier sind die Cams weder erlaubt noch gesetzlich verboten. In dieser rechtlichen Grauzone konnten sich die Aufzeichnungsgeräte schnell etablieren. Andere Länder, wie z.B. Österreich, verbieten Dashcams grundsätzlich, Hier können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro die Folge sein.

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Wie ist die Gesetzeslage in Deutschland?

In Deutschland ist bislang noch keine endgültige Regelung in Sicht. Eigentlich obliegt es dort ausschließlich der Polizei, das Verkehrsgeschehen zu filmen. Die Rechtslage, wenn es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geht, z.B. in Fällen von gefilmten Nummernschildern, aufgezeichneten Unfällen etc. und deren Veröffentlichung in den sozialen Netzwerken und auf Youtube ist eindeutig. Hier werden die Rechte Dritter verletzt und die Veröffentlichung ist verboten.

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) haben sich darauf geeinigt, dass der Einsatz einer Dashcam in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig ist, da die Dashcam einer Videoüberwachungs-Kamera gleichkäme.

Daher wäre die Verwendung einer Dashcam nur "zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke" zulässig, allerdings überwiegen die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (§ 6b Abs. 1 Nr. 3und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Auch wenn Sie ins Ausland fahren, erkundigen Sie sich im Vorfeld über die gesetzlichen Vorschriften, ansonsten kann das Urlaubsvideo schnell mal zu einem Bußgeld oder weiterreichenden Strafen führen.

Der Bundesgerichtshof fällte im Mai 2018 ein wichtiges Urteil zur Dashcam

Im vorliegenden Fall, der am 15.05.2018 höchstrichterlich entschieden wurde, hatte ein Unfallgeschädigter Revision eingelegt. An seinem Auto war durch einen Unfall beim Abbiegen ein Schaden von ca. 1.000,- € entstanden. Die erste Instanz hatte den Mitschnitt seiner Dashcam nicht als Beweismittel zugelassen. Dem wiedersprachen die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch und erklärten die Verwendung der Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht für zulässig. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht, diese Rechtsverletzung sei jedoch in diesem Fall nachrangig, da Unfallbeteiligte ohnehin genaue Angaben zu Ihrer Person machen müssten. Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der permanente Einsatz der Dashcam erlaubt ist. Das ständige Aufzeichnen des Verkehrgeschehens bleibt weiterhin verboten.

Dennoch horchen Versicherungsanbieter auf und überlegen, Nutzern von Dashcams zukünftig Vorteile bei den Versicherungsverträgen anzubieten. Denn auch Versicherungen könnten die Videoaufnahmen nun zur Klärung des Sachverhalts anwenden. Wer sich auf eine derartige Vereinbarung einlässt, sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass seine eigenen Aufnahmen auch gegen ihn selbst verwendet werden können.

Fazit

Hier muss eine klare Regelung im europäischen Raum geschaffen werden, zuviel Unklarheiten sind in den Gesetzgebungen der einzelnen Ländern vorhanden. Beim unberechtigten Mitfilmen von alltäglichen Verkehrssituationen und der Weiterverbreitung in den sozialen Netzwerken sind nicht nur urheberrechtliche Belange sondern auch ganz klar die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen in Gefahr.

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