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Steinschlag: Bei verursachten Schäden Nachweispflicht

Veröffentlicht in Verkehr

Quelle: U.Kröner/GTÜQuelle: U.Kröner/GTÜ

Immer wieder werden Steinschlagschäden durch z.B. vorausfahrende LKW verursacht. Aber wie sieht die Rechtslage aus, muss der Geschädigte den Schadensverlauf nachweisen?

Schäden durch vorausfahrendes Fahrzeug

Für das Landgericht Coburg war der Fall klar und wies die Klage eines Autobesitzers auf Schadensersatz ab. Dabei sollten durch einen vorausfahrenden Kieslaster Steinschläge am Fahrzeug des Klägers verursacht worden sein.

Informationen zum Urteil

Das war passiert

Quelle: Hilbrich/GTÜLaut Aussage des Klägers sei sein Audi, bei der Fahrt hinter einem Kieslaster, durch Steinschlag beschädigt worden. Dabei wären von der Ladefläche des Lkw Steine und Splitter auf Frontpartie und das Dach seines Fahrzeugs gefallen und hätten Schäden am Kfz verursacht. Insgesamt ca. 7.000 Euro (u. a. geschätzte Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Kosten für einen beauftragten Privatsachverständigen) forderte der Kläger daher vom Halter des Lkw.

Zum Urteil

Im Laufe des Prozesses wurden vom Gericht mehrere Zeugen vernommen. Darunter auch der vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen. Die Ergebnisse des Sachverständigen wurden überprüft, wobei sich herausstellte, dass verschiedene festgestellte Beschädigungen nicht auf Steinschläge zurückzuführen waren.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger konnte auch die restlichen, beschriebenen Schäden am Fahrzeug nicht auf Steinschläge zurückführen. Daher hatte das Gericht schlussendlich Zweifel an der Schilderung des Klägers, gerade auch weil sein Privatsachverständiger erst 14 Tage nach dem Vorfall den Pkw besichtigte.

Daher wurde die die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, weil der Nachweis für die Beschädigungen am Fahrzeug nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte. Für den Autofahrer bedeutet das: Der Schadenshergang muss nachzuweisen sein, ansonsten ist ein Anspruch auf Schadensersatz hinfällig. (Landgericht Coburg, Urteil vom 23.12.2014, Aktenzeichen 22 O 306/13; rechtskräftig)

Fazit

Dokumentieren Sie bei einem Schaden am Fahrzeug den Verlauf möglichst umfang- und detailreich. Machen Sie Fotos und suchen Sie Zeugen des Vorfalls. Denn, bestehen vor Gericht Zweifel bezüglich des Schadensverlaufs, besteht kein Schadensersatzanspruch.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

Fotos dieses Artikels:
Quelle: U.Kröner & Hilbrich / GTÜ


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