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Schäden in der Waschstraße: Wer haftet?

Veröffentlicht in Allgemein

Viele Autofahrer kennen das: Bei der Wäsche in der Waschanlage entstehen Schäden an Cabrio-Dächern, feine Kratzer im Lack, Macken an den Rädern und teilweise passieren auf dem Transportband sogar Auffahrunfälle. In diesen Fällen ist der Ärger nach dem Waschgang groß. Doch wie sollte man bei Waschanlagenschäden reagieren?  

Quelle: WashTecSchäden werden oft erst spät bemerkt

Wenn der Wagen aus der Wäsche kommt, erwarten wir als Kunden ein blitzsauberes Auto, das glänzt, als hätten wir es selber poliert. Aber hin und wieder folgt auf den ersten guten Eindruck eine böse Überraschung. Dabei reicht die Bandbreite von Problemen von kleinen Dellen über Kratzer und abgerissene Applikationen bis hin zu Auffahrschäden. Ärgerlich wird es besonders dann, wenn der Schaden erst Zuhause ins Auge fällt, denn dann fällt die Beweisführung schwer.

Laut einer Nachfrage der WAZ bei dem ADAC-Rechtsexperten Klaus Heimgärtner muss zunächst glaubhaft belegt werden, dass der Schaden vor der Einfahrt in die Waschanlage noch nicht bestand. Dazu können Zeugenaussagen von der Familie und Freunden genauso dienlich sein, wie Vorher-Nachher Fotos. Gelingt diese Beweisführung und kann der Geschädigte den Schadenshergang belegen, dann muss der Betreiber sein Unverschulden daran nachweisen. In diesem Fall werden meistens die Gerichte tätig, denn über entstandene Schäden in der Waschstraße besteht oftmals Uneinigkeit.

Klar ist jedoch: Der Betreiber muss in jedem Fall sicherstellen, dass seine Kunden über das korrekte Verhalten in der Waschanlage informiert sind. Informiert er falsch, dann haftet er auch für bestimmte Schäden, die aus dem Fehlverhalten der Nutzer resultieren.

Quelle: U. Kröner / GTÜ

Auffahrunfall wird zum Rechtsstreit

Wie weit die Streitigkeiten bei Schäden durch Waschanlagen reichen, zeigt dieser Fall: In einer Waschanlage mit Transportband sollte der Wagen einer Kundin gewaschen werden. Allerdings blieb kurz vor der Ausfahrt der Waschstraße ein anderes Auto stecken. Das Förderband der Anlage schob nun den Wagen der Kundin auf das stehende Fahrzeug auf. Auch das mehrfache Hupen der im Wagen befindlichen Besitzerin half nicht; das Personal der Anlage kam nicht zu Hilfe. Die Kundin verlangte von dem Betreiber der Waschanlage auf ca. 1.100 Euro Schadensersatz. Jedoch weigerten der Betreiber und dessen Versicherung sich, den Betrag zu zahlen, und der Fall landete vor Gericht.

Das Landgericht Paderborn entschied dazu, dass der Betreiber Schadenersatz leisten muss und die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 BGB habe. Sinngemäß wurde festgehalten, dass der Schaden durch den automatisierten Waschvorgang verursacht wurde und die Schadensquelle somit in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt. Denn laut der Rechtsprechung muss der Betreiber sicherstellen, dass ein Fahrzeug, welches den Kontakt zur Schleppanlage der Waschstraße verloren hat, nicht zur Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge wird.

Eine sofortige Abschaltung des Transportbandes müsse entweder durch technische Mittel wie Sensoren und Lichtschranken oder durch eine umfassende Kameraüberwachung und das Einschreiten des Personals sichergestellt werden, so die Richter.

Was tun nach einem Schadensfall?

Quelle: Aral

Nach jeder Autowäsche sollte man sein Fahrzeug umgehend überprüfen. Sind bei der Wäsche Schäden entstanden, müssen folgende Schritte eingeleitet werden:

  1. Entstandene Schäden durch Fotos dokumentieren und Zeugen des Vorfalles ausfindig machen.
  2. Andere Kunden der Anlage ansprechen und hinterfragen, ob an ihren Fahrzeugen auch Schäden entstanden sind. Die Personalien der Kunden und die evtl. entstandenen Schäden sollten ebenfalls festgehalten bzw. dokumentiert werden.
  3. Das Personal und den Betreiber der Anlage kontaktieren und den Sachverhalt schildern. Der Wagen sollte in der Zwischenzeit auf dem Betriebsgelände der Anlage bleiben.
  4. Bei größeren Schäden kann es sich lohnen, einen Ansprechpartner bei Ihrer freien Werkstatt oder einen Kfz- Sachverständigen zu kontaktieren und die Schäden fotografisch und schriftlich festhalten zu lassen. Dies sollten auf jeden Fall erfolgen, falls sich der Betreiber unkooperativ verhält. Informieren Sie sich vor der Beauftragung eines Gutachters bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollten vorprozessliche Kosten durch Ihre Police nicht abgedeckt sein, können diese durch eine spätere Rechtsprechung im Sinne des Autofahrers auf den Anlagenbetreiber übertragen werden.
  5. Wägen Sie Kosten und Nutzen eines Rechtsstreites ab. Informieren Sie sich dazu über ähnliche Fallbeispiele und fällen Sie dann ihre Entscheidung über die weitere Vorgehensweise.

Fazit

Wenn Sie nach einem Schaden in der Waschstraße Zeit und Nerven sparen wollen, dokumentieren Sie die Schäden, sprechen Sie Zeugen an und informieren Sie das Personal. Kontaktieren Sie den Betreiber und schildern Sie den Hergang. Sollte dieser allerdings keine Gesprächsbereitschaft signalisieren, leiten Sie weitere Schritte ein. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert nur in Ansätzen, allerdings wurden viele Präzedenzfälle verhandelt. Vergleichen Sie Ihren Schadenshergang mit ähnlichen Fällen und treffen Sie auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung Ihre Entscheidung über die folgenden Schritte.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

Fotos dieses Artikels:
Quelle: U. Kröner / GTÜ; Aral; WashTec

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