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Garantiezusage für erfolgte Reparatur bleibt gültig

Veröffentlicht in Garantien

Quelle: AXA Konzern AGQuelle: AXA Konzern AG

Zieht ein Fahrzeughersteller eine gegebene Garantiezusage nach einer bereits durchgeführten Reparatur zurück, können die angefallenen Kosten dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Das bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil (Az: 6 U 1487/14).

Was war passiert?

An einem zwei Jahre alten Transporter trat ein Motorschaden auf. Daraufhin brachte der Halter sein Fahrzeug in die Werkstatt, die - in Rücksprache mit dem Hersteller - einen Garantiefall feststellte. Wartungsintervalle, die bereits überschritten wurden, waren zu diesem Zeitpunkt durch die Auswertung des Steuergeräts bekannt. Der Motor wurde nun im Rahmen der Garantieabwicklung ausgetauscht. 

Vier Monate nach der Reparatur des Fahrzeuges verweigerte der Hersteller die Übernahme der Kosten mit der Begründung, dass die im Garantievertrag festgehaltenen Wartungsintervalle vom Kunden nicht eingehalten worden seien. Daher trat der Hersteller die Ansprüche gegen den Autofahrer an die Werkstatt ab, die nun ihrerseits die Begleichung der Reparaturkosten von dem Autobesitzer forderten.

Klage abgewiesen

Dies allerdings ohne Erfolg. Denn das Gericht befand, das die rechtliche Grundlage für die Reparaturarbeiten die vorbehaltlose Garantiezusage des Herstellers gewesen sei. In dieser hätte er seine Zusage zur Reparatur gegeben. Daher habe der Fahrzeughersteller auch das Risiko zu tragen, ob die für den Eintritt eines Garantiefalls im Vertrag vorgesehenen Bedingungen tatsächlich eingehalten wurden.

Ein Anfechtungsgrund lag laut Gericht trotz der überschrittenen Wartungsintervalle nicht vor: „Der Beklagte hat den Hersteller nicht arglistig [...] über das Vorliegen der Garantievoraussetzungen (Einhaltung der Wartungsintervalle) getäuscht, sondern seinerseits alle geforderten Informationen erteilt“.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies daher die Klage auf Zahlung der Kosten für den Austausch des Motors des Kfz-Betriebs gegen den Fahrzeughalter ab.

Fazit

Da es eine eindeutige Zusage zur Garantiereparatur seitens des Fahrzeugherstellers gab, war dieses nach Ansicht des Gerichts auch die rechtliche Grundlage für die erfolgten Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug. Und letztendlich auch der Leitfaden für die Rechtsprechung. Aber Achtung: Der Kunde muss im Vorfeld deutlich und wahrheitsgemäß über die (Nicht-) Einhaltung der Wartungsintervalle hinweisen! Andernfalls können erteilte Garantiezusagen hinfällig werden und Reparaturen müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden.

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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