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In der Probezeit: Welche Strafen drohen bei Verkehrsvergehen?

Veröffentlicht in Allgemein

Quelle: TÜV RheinlandQuelle: TÜV Rheinland

Bei Führerscheinneulingen gelten in der Probezeit verschärfte gesetzliche Regelungen. Wer hier zu schnell unterwegs ist, bei dem ist der frisch erworbene Führerschein in Gefahr. Wie ist die Gesetzeslage bei Fahranfängern genau?

Viele fahren zu schnell

Der Klassiker unter den Verkehrsverstößen ist die zu hohe Geschwindigkeit. Gerade Fahranfänger sind hier besonders gefährdet und werden oft geblitzt. Das kann drastische Folgen haben, denn der Gesetzgeber greift hart durch. Wird der Anfänger innerhalb der Probezeit geblitzt, ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu 20 km/h lediglich ein Bußgeld zu bezahlen.

Waren es allerdings mehr als 20 Stundenkilometer, ist ein Aufbauseminar fällig und zudem verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre. Im Falle von weniger als 20 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung spricht man von einem A-Verstoß, bei mehr als 20 Km/h ist es ein B-Verstoß. Aber auch viele andere Vergehen werden mit diesem Raster klassifiziert.

Unterschiede der Verstöße

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Verstoß-Arten: Den A-Verstoß und den B-Verstoß:

Der A-Verstoß beinhaltet nicht nur die Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 20 Km/h, auch z.B. Fahren unter Drogeneinfluss, Missachten der Vorfahrtsregeln, Nötigung, Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht und Rotlichtverstöße gehören dazu.

Begeht man das erste Mal einen A-Verstoß, wird die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar verordnet. Wird in der verlängerten Probezeit wieder ein A-Verstoß begangen, dann rät man zu einer verkehrspsychologischen Beratung. Folgt jetzt ein weiterer A-Verstoß in der Probezeit, wird der Führerschein entzogen.

Der B-Verstoß hingegen umschreibt Verkehrsvergehen wie: technische Fahrzeugmängel (z.B. abgefahrene Reifen) oder Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy. In der Regel werden hier zunächst Bußgelder verhängt, allerdings wird bei einem zweiten B-Verstoß die zweijährige Probezeit ebenfalls um zwei Jahre verlängert und ein Aufbauseminar (Kosten sind persönlich zu tragen) angeordnet.

Drei Stufen

Unabhängig vom Punktestand benachrichtigt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Die zuständige Behörde leitet dann entsprechende Maßnahmen ein.

Ab dem 1. Januar 1999 gelten folgende drei Sanktionsstufen:

Weiterhin auffällig

Sollte der Fahranfänger weiterhin mit Verstößen auffallen, kann er mit einer Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung und dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreignungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit.

Nützliche Links:
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung)

Weitergehende Infos auf den Seiten des KBA

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