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Geld sparen: Tipps für die Autofahrer-Steuererklärung

Veröffentlicht in Finanzen

Alles wird teurer, nur das Einkommen bleibt gleich. So sieht es in vielen deutschen Haushalten aus und deshalb fragen sich mittlerweile viele Autofahrer, ob vielleicht bei der Steuererklärung des Autofahrers noch der ein oder andere Euro herauszuholen ist. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst …

Schummeln gilt nicht

Natürlich sollte man bei der Steuererklärung keine falschen Angaben machen, denn im Falle von Falschangeben verstehen die Gerichte keinen Spaß. Selbst eine versehentlich falsch eingetragene Kilometerangabe der Entfernung zwischen der eigenen Wohnung und seinem Arbeitsplatz kann im ungünstigsten Fall eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge haben. Deshalb immer peinlichst genau auf die eingetragenen Angaben achten!

Quelle: ©BlaBlaCarSonderausgaben, Pendlerpauschalen und Co.

Grundsätzlich hat der Autofahrer die Möglichkeit, dass z.B. seine Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge ohne Kaskoanteil als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Verhältnis dazu bieten die Pendlerpauschalen (Entfernungspauschale, § 4 Abs. 5 Ziffer 6 EStG) das größere Einsparpotential, denn diese sichert dem Berufspendler eine Absetzbarkeit der berufsbedingt gefahrenen Kilometer. Für die Entfernungsbestimmung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.

Dabei berücksichtigt das Finanzamt ausschließlich volle Entfernungskilometer, allerdings können Sie auch eine offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindung nutzen. Eine verkehrsgünstigere Verkehrsverbindung ist dann gegeben, wenn die Route eine schnellere Verbindung zum Arbeitsplatz darstellt. Die Wahl des Verkehrsmittels (Auto, Motorrad, Bahn etc.) ist übrigens für die Nutzung Entfernungspauschale unerheblich.

Die Pendlerpauschale beträgt aktuell 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer, der Höchstbetrag liegt bei 4500 Euro im Jahr.

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Pendlerpauschale: Wie fülle ich die Steuererklärung richtig aus?

Viele Autofahrer sind beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung immer noch unsicher. So machen Sie es richtig: die einfache (!) Entfernung zum Arbeitsplatz mit der Anzahl der jährlichen Arbeitstage multiplizieren und in die Steuererklärung eintragen. Das wären z.B. bei 230 Arbeitstagen x 30 Kilometer = 6900 Kilometer. 6900 Kilometer x 0,30 Euro = 2070 Euro absetzbare Werbungskosten.

Was letztendlich für den einzelnen Autofahrer übrigbleibt, ist von der Steuerklasse und vom Einkommen des Autofahrers abhängig.

Mehrere Wege - mehrfache Berechnung

Sollten mehrere Arbeitsstätten angefahren werden, können die Wege gesondert berechnet werden. Dabei kann ab Januar 2014 die Berechnung der Entfernungspauschale zu der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ ausschlaggebend sein, d.h. nicht die regelmäßig angefahrene Arbeitsstätte ist maßgeblich, sondern der erste Einsatzort! Gerade bei Unternehmen mit mehreren Standorten sollte man deshalb mit dem Arbeitgeber abklären, welches der anzusetzende „erste Standort“ ist.

Sollten in einem solchen Unternehmen auch die anderen Standorte angefahren werden, können die Hin- und Rückfahrt in der Steuererklärung eingetragen werden. Die „erste Tätigkeitsstätte“ muss aber unbedingt eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

Paare werden regulär berechnet

Sollten Paare den gleichen Arbeitsweg haben, können sie – wie bei Fahrgemeinschaften – jeder für sich, die gefahrenen Kilometer absetzen. Dabei können Umwege zur Abholung des Partners allerdings nicht mit einbezogen werden.

Arbeitnehmer, die über den Höchstbetrag von 4.500 Euro hinauskommen, können dies durch ein Fahrtenbuch belegen. Bei der Benutzung des eigenen Fahrzeugs zu dienstlichen Fahrten, können die Kosten zusätzlich abgerechnet werden.

Um eine Trennung von dienstlichen und privaten Fahrten zu dokumentieren, führen sie am besten ein Fahrtenbuch und sammeln Sie Tank- und Reparaturbelege. Sollten Spritkosten vom Arbeitgeber bereits übernommen worden sein, dürfen diese natürlich nicht mehr in der Steuerklärung auftauchen.

Auch bei Umzügen kann man manchmal sparen

Hat der Autofahrer eine neue Arbeit aufgenommen und wechselt er daraufhin seinen Wohnort, können daraus entstehende Fahrtkosten eventuell abgesetzt werden. Hierbei ist die Gesetzgebung allerdings sehr vielschichtig, informieren Sie sich deshalb im Vorfeld bei Ihrem Finanzamt oder bei Ihrem Steuerberater.

Anfallende Fahrtkosten bei Unfällen werden oftmals berücksichtigt

Bei Unfällen auf dem Arbeitsweg, die nicht durch die eigene oder gegnerische Versicherung abgedeckt wurden, können die Unfallkosten, die  Ausgaben für eine Kasko-Selbstbeteiligung, Anwalts- und Gerichtsgebühren und den Abschleppdienst bei der Steuererklärung unter Umständen berücksichtigt werden. Im Klartext heißt das: Bei einem Unfall mit dem Auto auf dem Arbeitsweg können die Kosten des Unfalls oftmals als außergewöhnliche Aufwendungen unabhängig von der Entfernungspauschale von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt für alle Aufwendungen, die Ihr Arbeitgeber, der Unfallgegner oder Ihre eigene Versicherung Ihnen nicht ersetzt haben.

Bei der Inanspruchnahme Ihrer eigenen Kaskoversicherung berechnen sich die  abziehbaren Werbungskosten in der Regel aus den Reparaturkosten, die nach Abzug der Erstattungen Ihres Versicherers übrigbleiben. Das entspricht in vielen Fällen der Höhe der Selbstbeteiligung.

Fazit

Wer freut sich nicht darüber, nach der Steuererklärung noch ein paar Euros vom Vater Staat zurückzubekommen? Doch es ist nicht immer leicht, die Steuergesetze zu verstehen und die eigenen Rechte zu erkennen. Seien Sie deshalb korrekt bei den Angaben innerhalb Ihrer Steuererklärung und scheuen Sie sich nicht, Ihre Sachbearbeiter bezüglich offener Fragen zu kontaktieren. In vielen Fällen variieren die Ansprüche auf Steuerausgleiche. Informieren Sie sich deshalb gründlich und suchen Sie den Kontakt zum Finanzamt. Lassen Sie sich beraten, oder beauftragen Sie, im Falle einer Selbstständigkeit oder bei höher zu erwartenden Rückzahlungen einen Steuerberater. Und selbst der ist oftmals von der Steuer absetzbar …

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Quelle: ©BlaBlaCar; AUTOFAHRERSEITE.EU

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