Garantiezusage für erfolgte Reparatur bleibt gültig

Zieht ein Fahrzeughersteller eine gegebene Garantiezusage nach einer bereits durchgeführten Reparatur zurück, können die angefallenen Kosten dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Das bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil (Az: 6 U 1487/14).