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Ratgeber Recht: Auto geerbt? Formalitäten beachten!

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Quelle: ERGO VersicherungsgruppeQuelle: ERGO Versicherungsgruppe

In einer Trauersituation hat man den Kopf für Formalitäten, z.B. was den geerbten Pkw angeht, nicht frei. Aber viel Zeit für die Abwicklung bleibt nicht, ansonsten wird es im Umgang mit den Behörden problematisch.

Auto geerbt, was nun?

Nicht nur Möbel, Wertgegenstände und Immobilien, auch das hinterlassene Auto muss im Erbfall verwaltet werden. Gerade, wenn der Wagen ggf. weitergefahren soll, ist er nicht so, ohne weiteres, zu benutzen. Dabei bleibt der Versicherungsschutz in den meisten Fällen zwar zunächst erhalten, aber Beiträge und Halterdaten etc. ändern sich. Aber was ist jetzt wichtig, welche Ansprechpartner müssen benachrichtigt werden, wie sind die richtigen Schritte?

Versicherungskonditionen nicht immer übertragbar

Wichtig ist, wenn das Kfz weitergefahren werden soll, umgehend die Versicherung zu kontaktieren, da ansonsten die sogenannte „Mitteilungspflicht bei einem Wechsel des Autohalters“ nicht wahrgenommen wird. Zwar geht der Versicherungsvertrag im Erbfall automatisch auf den Erben über, da z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung sich auf das Fahrzeug bezieht, aber die Konditionen des Vertrags müssen angepasst werden.

Dabei ist es u.U. möglich, erworbene Rabatte zu übernehmen, allerdings oft nur in dem Maße, die der Fahrpraxis des Erben entspricht. Ohne weiteres die 30 Prozent vom Großvater zu übernehmen, ist so nicht mehr möglich, allerdings sind die Versicherungen im Allgemeinen flexibel und gewähren dem neuen Vertragspartner zusätzliche Rabatte. Dem Erben steht kein Sonderkündigungsrecht bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung zu. Nur bei einem Verkauf des Fahrzeugs an Dritte kann die Versicherung gekündigt werden und bereits gezahlte Versicherungsbeträge werden anteilsmäßig erstattet.  

Fahrzeug unverzüglich ummelden

Beim Weiterbetrieb des Kfz durch den Erben ist es daher wichtig, nach der Klärung der Versicherungssituation das Fahrzeug umgehend umzumelden. Denn die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) besagt klar, dass ein Halterwechsel der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen ist. Dabei ist für die Ummeldung kein Erbschein nötig, wichtig sind die üblichen Papiere wie: Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Personalausweis, Prüfbescheinigung von der letzten Abgasuntersuchung und die eVB-Nummer der Versicherung erforderlich.

Bei Verkauf werden Verträge übernommen

Wird das Fahrzeug weiterverkauft, gehen automatisch die Rechte und Pflichten auf den Käufer über. Auch die vorhandenen Versicherungsverträge müssen zunächst vom Käufer übernommen werden, danach muss er sich (wenn vertraglich nichts anders festgehalten wurde…) innerhalb eines Monats selbst um den passenden Versicherungsschutz kümmern. Dabei steht dem Käufer ein Wechsel zu einer anderen Versicherung natürlich frei.
Die Kfz-Haftpflicht ist allerdings eine Pflichtversicherung. So kann der Erbe die Versicherung nur dann kündigen, wenn der Käufer eine neue Versicherung nachweist. Klären Sie den Vorgang im Vorfeld mit ihrer Versicherung ab.

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Nicht jedes Kfz muss versteuert werden

Auch das Finanzamt möchte seinen Anteil an dem Erbe. Aber ein Fahrzeug, das nachweislich (Gutachten etc.) nicht mehr als 12.000 Euro wert ist, muss nicht versteuert werden. Denn Autobesitzer mit den Steuerklassen I, II und III können für sogenannte „bewegliche Gegenstände“ Steuerbefreiungen in dieser Höhe in Anspruch nehmen, dass besagt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Fazit

Auch wenn man noch viele andere Dinge zu regeln hat – das geerbte Fahrzeug benötigt zusätzliche Aufmerksamkeit. Reden Sie mit der Versicherung und melden Sie, wenn Sie das Kfz weiterfahren möchten, das Fahrzeug umgehend um. Wenn Sie jetzt noch an das Finanzamt denken, haben Sie alles richtig gemacht.

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow

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