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Radarwarngeräte: Kauf verboten, Umtausch möglich?

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Quelle: AXA Konzern AGQuelle: AXA Konzern AG

Auch wenn in der Informationslandschaft des Internet viele verschiedene Meinungen und Urteile bezüglich des Betriebes und dem Erwerb von Radarwarngeräten kursieren, ist die Rechtslage eindeutig. Was allerdings verwundert, ist das „Umtauschrecht“ eines vermeintlich illegalen Artikels. Wir klären auf.

Sinnfreies Gerät

Radarwarngeräte machen keinen Sinn, denn was ist das Einsatzgebiet eines solchen Gerätes? Das permanente Überschreiten der angegebenen Geschwindigkeiten und das damit verbundene Risiko eines Verkehrsunfalls mit schwerwiegenden Folgen nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für unbeteiligte Personen!  Dazu kommen noch drastische strafrechtliche Folgen für den Betreiber des Gerätes, wir berichteten ausführlich »»

Rechtslage aktuell

Erwerb und Besitz eines Radarwarngerätes: Immer wieder tauchen Gerüchte auf, der Erwerb eines Radarwarngerätes sei legal, nur der Betrieb im Fahrzeug sei untersagt. Das ist nicht richtig, denn der Senat hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass bereits der Kauf sittenwidrig ist! Darüber hinaus ist der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf auf die Verwendung des Radarwarngeräts auf deutschen Straßen ausgerichtet ist (Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.).

Kurioses Umtauschrecht

Ein technisches Gerät, aber zwei unterschiedliche Rechtsprechungen, wie geht das? Hier zwei prägnante Fallbeispiele aus der Justiz im Detail:

  1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Fall, indem eine Verbraucherin, die ein Gerät nach einem telefonischen Werbegespräch am darauf folgenden Tag per Fax bestellte, das Gerät zurückgeben darf. Denn, der Erwerb eines Radarwarngeräts ist zwar sittenwidrig, aber das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon nicht berührt. Ein Widerruf ist nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag möglich, unabhängig davon, ob der Erwerb sittenwidrig ist. Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher ermöglichen, sich möglichst problemlos von Fernabsatzverträgen zu lösen.

  2. Diese spezielle Fall unterscheidet sich allerdings in seiner Konstellation von einem BGH-Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04. Hierbei ging es um die Rückabwicklung eines Gerätes, wegen angeblicher Mängel. Aber die vertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche wurden in diesem Fall nicht eingeräumt, da der Vertrag von vorneherein sittenwidrig und daher auch nichtig war.

Im Klartext bedeutet dass: Von einem, im Sinne des Fernabsatzgesetzes geschlossenen Vertrags kann ein Käufer zurücktreten. Hat man verbotenerweise das Gerät bereits in Betrieb genommen und sind Mängel aufgetreten, ist ein Umtausch oder eine Reparatur nicht möglich.

Fazit

Egal, wie und wo man ein solches Gerät zu kaufen sucht, es bleibt illegal. Davon bleiben auch etwaige Rückabwicklungspraktiken unberührt. Dazu ist es, unserer Meinung nach, unverantwortlich und verwerflich, da Leib und Leben von unbeteiligten Personen gefährdet werden. Und - ehrlich gesagt - wo gibt es denn überhaupt noch die Möglichkeit, ein paar Minuten Fahrtzeit herauszuschlagen? Im öffentlichen Verkehrsraum definitiv nicht. Und alle anderen Verkehrsrowdys, die unbedingt ein paar Sekunden herausholen wollen, können sich jederzeit zu einem Renntraining auf eine der Rennstrecken in Deutschland anmelden. Und dort kann man die Zeiten, ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ganz bequem stoppen lassen. In diesem Sinne – eine sichere und angenehme Fahrt ohne Zeitdruck wünscht euch AUTOFAHRERSEITE.EU.

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