Gebrauchtwagengarantie: Reparatur in Fremdwerkstatt erlaubt?

Viele Autofahrer sind unsicher, wenn es um die Bestimmungen bezüglich der Abwicklung von Reparaturen an Ihrem Fahrzeug geht. Wie ist es denn z.B. mit der freien Werkstattwahl bei Garantiereparaturen? Müssen diese dem Garantiegeber überlassen werden oder kann man auch eine Werkstatt seiner Wahl mit den Reparaturen beauftragen? Autofahrerseite.eu klärt auf …
Worum ging es im konkreten Fall?
Im vorliegenden Fall hatte sich der Autohändler geweigert, die Kosten für eine Reparatur zu übernehmen, da der Autobesitzer eine Fremdfirma beauftragt hatte und die Reparaturarbeiten dort durchführen ließ. Der Garantiegeber wies daher auf seine Garantiebedingungen hin, in denen unter § 4.2 festgehalten wird, dass: „die Reparatur beim Verkäufer oder einer von ihr selbst benannten Fachwerkstatt in Auftrag zu geben ist".
Das Gericht hält die Klausel jedoch für unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (siehe auch § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB / siehe Abb.). Auch die Erklärung des Garantiegebers, er habe ein Interesse daran, dass die Arbeiten in einer seiner Vertragswerkstätten durchführt werden, da er ja schließlich weiter Garantiegeber sei, änderten nichts an der Meinung des Gerichts. Zudem wäre es auch Fakt, dass der Garantienehmer im Fall einer fehlerhaften Reparatur Gewährleistungsansprüche gegen die reparierende Werkstatt habe.
Wie lautet das Urteil konkret?
Das Amtsgerichts Hannover hat mit einem Urteil vom 24.02.2015 (Az.: 547 C 3575/13), in dem es einem Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 206/12) vom 25.9.2013 folgt, klargestellt, dass Klauseln, die einen Garantienehmer benachteiligen, unwirksam sind. Daher lässt sich zusammenfassend sagen: Regelt ein Kfz-Händler in den Vertragsbedingungen seiner Garantie, dass der Fahrzeugkäufer im Garantiefall nur eine von ihm benannte Werkstatt aufsuchen darf, benachteiligt diese Bestimmung den Käufer unangemessen und ist somit unwirksam. Das AG Hannover sprach dem Garantienehmer in diesem Falle sogar die Auszahlung des Höchstbetrags (in diesem Fall 3.000 Euro) zu, obwohl die Reparatur in der Fremdwerkstatt lediglich 2.796 Euro betrug und demnach 204 Euro günstiger war.
Fazit
Dieses Urteil ist für den Autofahrer richtungsweisend. Nicht nur, dass einige Vertragswerkstätten immer wieder versuchen, mittels Klauseln in ihren Garantiebedingungen den Autobesitzer in ihrem Recht, die Werkstatt frei zu wählen, zu entmündigen. Auch für die Werkstätten ist dieses Urteil wichtig, da es ihre Existenz weiter sichert und bestehende Arbeitsplätze erhält. Somit ist das wiederum auch für uns, als Autofahrer, wichtig, da wir nur so die Möglichkeit besitzen, Reparaturen in der freien Kfz-Werkstatt unserer Wahl durchführen zu lassen.
Klären Sie also in dem Falle, dass sie ihre unabhängige Fachwerkstatt beauftragen möchten, die Einzelheiten mit dem Garantiegeber ab, auch gerne mit dem Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung. Sollten Missverständnisse oder Unklarheiten in Bezug auf ihre freie Werkstattwahl auftreten, wenden Sie sich gerne an unsere Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Eine weiterhin gute und sicherere Fahrt wünscht Ihnen Autofahrerseite.eu
Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche
Haben Sie Fragen oder suchen Sie Antworten zu Themen, dann schicken Sie uns Ihre Fragen rund ums Autofahren! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow
Fotos dieses Artikels:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU
Verwandte Artikel:
- Vertragshändler-Eigengarantien: Sind Kundendienstbeschränkungen zulässig?
- Sachmangelanspruch: mangelhafte Reparaturen erst nachbessern lassen!
- Nicht alles glauben was da steht!
