Vertragshändler-Eigengarantien: Sind Kundendienst-Beschränkungen zulässig?
Garantien und Gewährleistungen sind für den Autofahrer grundsätzlich eine gute Sache, denn der Garantiegeber muss innerhalb der Garantiezeit die Beseitigung der auftretenden Mängel übernehmen. Nun locken so manche Vertragshändler mit langjährigen Eigengarantien - dieses in erster Linie mit der Absicht, die Kunden an ihre Häuser zu binden, denn im Kleingedruckten stehen fragwürdige Formulierungen (siehe Abbildung). Wir klären Sie über Ihre Rechte auf!
Der Versuch, die Käufer von neuen Fahrzeugen oder jungen Gebrauchten an die Servicebetriebe des eigenen Werkstattnetzes zu binden, nimmt immer neue Spielformen an. Klar ist, dass der Verbraucher innerhalb der vom Fahrzeughersteller eingeräumten Garantiezeiten, die ja zum Teil deutlich länger sind als die gesetzliche Gewährleistung, die freie Werkstattwahl hat. Doch nun versuchen einige Vertragshändler mit sogenannten Händlereigengarantien, die zum Teil über 6 Jahre gewährt werden, die Kunden zu Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen in die eigenen Betriebe zu lotsen. Die uns vorliegenden Garantiebedingungen enthalten Klauseln, die den Kunden zur Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie bei Verschleißreparaturen in die Betriebe des Garantiegebers zwingen sollen.
Was sagen Recht und Gesetz?
Seit der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (Kfz-GVO) und der ergänzenden Leitlinien vom 25.09.2013 hat sich einiges getan. Gerade in dem Bereich, in dem es um Verbraucherinteressen geht, haben sich die Gesetzte und die Rechtsprechung für die Marktteilnehmer verändert. Seit dem steht fest, dass der Autofahrer mit seinem Neuwagen, einem jungen Gebrauchten oder seinem Gebrauchtwagen in einem vom Fahrzeughersteller unabhängigen Kfz-Betrieb gehen kann, ohne dass dieser seine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche verliert. Das gilt für den Zeitraum der 24-monatigen Gewährleistung genauso, wie für die mit dem Kauf gewährten längeren Garantiezeiträume. Hierzu haben bereits umfassend Stellung genommen: < Hier geht´s zum Artikel >
Sind Kundendienstbeschränkungen in Händlereigengarantien zulässig?
Klar ist auch hier: Kundendienstbeschränkungen sind laut EU-Recht kartellrechtlich unzulässig, sofern ein oder mehrere Mitglieder des Netzwerks des Fahrzeugherstellers Einfluss auf den Inhalt der Garantiebestimmungen hatten. Sollte das nicht der Fall sein, dann ist die Beschränkung ggf. kartellrechtlich zulässig, sie kann jedoch gegen die Bestimmungen des nationalen Verbraucherschutzrechts verstoßen. Begründen könnte man diese Sichtweise u.a. mit Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 (GVO) der Kommission vom 27.05.2010 und die Sichtweisen der Kommission, die diese als Antworten auf die sogenannten FAQs zur GVO (Fragen 1 – 4) kundgetan hat.
Wie sollte sich der Autofahrer verhalten?
Jedem ist es letztendlich selbst überlassen, in welche Werkstatt er zum Service, zur Wartung oder zur Reparatur geht. Klar sollte jedoch jedem mündigen Verbraucher sein, dass sich die freie Werkstattwahl in der Regel nur bei Leasingfahrzeugen oder Kaskoverträgen mit Werkstattbindung eingrenzen lässt. Und selbst bei Garantiereparaturen von Gebrauchtwagen, d.h. wenn bei diesen Fahrzeugen innerhalb der Garantiezeit ein Mangel beseitigt werden muss, können Sie die Mängelbeseitigung in der Werkstatt durchführen lassen, in die Sie am liebsten gehen. Mehr dazu in diesem Beitrag zum Thema: Gebrauchtwagengarantie: Reparatur in Fremdwerkstatt zulässig?
Fazit
Eigengarantien der Vertragshändler sind für Sie als Autofahrer also eine tolle Sache. Sie erhalten eine z.T. langjährige Garantie, dürfen zum Service, zur Wartung und zu Verschleißreparaturen jedoch in die Werkstatt gehen, in die Sie am liebsten gehen. Und bei Gebrauchtwagengarantien haben Sie sogar das Recht, die Mängelbeseitigung in Ihrer Stammwerkstatt durchführen zu lassen. Hierzu sollten Sie vorher den Schaden an den Garantiegeber melden und sich die Deckungssumme bzw. Kostenübernahme bestätigen lassen. In Ihrem Interesse halten wir viel von Unabhängigkeit. Von daher: Treffen Sie Ihre eigene Wahl – beim Fahrzeug – und auch bei der Werkstatt!
Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche
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Unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost (www.ra-trost.de) / Ralf Galow
Fotos dieses Artikels:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU
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