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Verkehrsregeln im Alltag: Feiertag oder kein Feiertag?

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Unter vielen Verkehrszeichen gibt es Zusatztafeln, wie z.B.: „an Sonn- und Feiertagen“ etc. Aber wie kommt es dann, dass z.B. der Karfreitag verkehrsrechtlich nicht immer als Feiertag angesehen wird?

Oftmals irritierend

Jeder kennt die Zusatzschilder wie z.B. „Mo-Fr, 16-18h“, „werktags“ oder „6-22h an Sonn- und Feiertagen“. Aber was eigentlich durch diese Schilder klar geregelt sein sollte, ist für viele Autofahrer irritierend. Ein schönes Beispiel dafür ist der Karfreitag. Der Karfreitag ist gesetzlicher Feiertag, die Rechtsprechung ordnet den Karfreitag, laut ACE, manchmal allerdings ganz anders ein.

Schutzzweck steht im Vordergrund

Ein Beispiel für die oft verwirrende Verkehrsgesetzgebung sind Zusatzschilder wie z.B. „Mo-Fr, 16-18h“. Gilt dieses denn auch an einem gesetzlichen Feiertag wie dem Karfreitag? Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht das so, da vor allem der Schutzzweck der Regelung im Vordergrund steht. (OLG Brandenburg, 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

Amtlicher Leitsatz:
Die mit dem Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit Zusatzzeichen "Mo - Fr, 6 - 18 h" (§ 39 Abs. 2 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag fällt. Anders sieht das allerdings beim Parken aus, denn dort gelten die Zusatzschilder „Mo-Fr“  an Wochentags-Feiertagen nicht, außer es wird durch ein Zusatzschild „auch an Feiertagen“ ergänzt.

Wo liegen die Unterschiede?

Hier unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr. Denn, bei der Parkplatzsuche kann vor Ort geprüft werden kann, ob es einen Grund für das Parkverbot gibt. Im fließenden Verkehr sollte der einzelne Verkehrsteilnehmer, so das Oberlandesgericht, nicht selbst beurteilen müssen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung auch an einem Feiertag Sinn macht.

Zusatzschilder beachten

Um mit dem einen oder anderen Missverständnis aufzuräumen, hier noch ein paar Infos bzgl. verschiedener Zusatzschilder:
Das Zusatzschild „werktags“ umfasst neben den Wochentagen Montag bis Freitag auch den Samstag. Nur Sonntage und gesetzliche Feiertage sind hier ausgenommen.
Das Zusatzschild „An Schultagen“ ist kein kein bundesweit geltendes Verkehrszeichen und nicht jedes Bundesland erlaubt die Verwendung. Trotzdem sollte man sich an das Schild halten, unabhängig davon, ob es sich auf ein Parkverbot oder Tempolimit bezieht.

Fazit

Klar - der Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag. Aber verkehrsrechtlich gesehen auch ein Freitag. Deswegen gilt hier auch z.B. die Zusatzregelung „Mo-Fr, 16-18h“. Auch ein Tempolimit mit dem Zusatzschild „Mo-Fr, 16-18 Uhr“ an Karfreitag oder Ostermontag ist zu beachten, da hier der Feiertag auf einen Wochentag fällt.

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