Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUDiesen Satz will kein Führerscheininhaber hören: Sie müssen Ihren „Lappen“ abgeben. Doch für rund 43 Millionen deutsche Auto- und Motorradfahrer ist dies bald Realität. Grund dafür: eine EU-Richtlinie. Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 einen Ablaufplan beschlossen, damit der Führerscheintausch gestaffelt in den kommenden Jahren stattfindet. Was zu beachten ist, welche Fristen einzuhalten sind und wer vom Umtausch betroffen ist, erklären wir Ihnen.
Zunächst muss klargestellt werden: Die Fahrerlaubnis verfällt nicht. Eine erneute Prüfung wird nicht notwendig. Allerdings müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden. Mit dieser Maßnahme (EU-Richtlinie 2006/126/EG) will die EU in all Ihren Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Standard einführen, um so die Fahrerlaubnis fälschungssicherer zu machen. Zudem werden nach dem Umtausch alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst, um Missbrauch zu verhindern.
Bis spätestens zum 19. Januar 2033 sollen alle Führerscheine getauscht sein. Dafür hat der Bundesrat einen Stufenplan abgesegnet, um den Umtauschprozess zu entzerren. Dadurch werden vor allem die Ämter vor einem Ansturm bewahrt. Der Umtausch wird daher nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum des Führerscheins gestaffelt.
Diese Fristen sind zu beachten:
Rund 15 Millionen Fahrerlaubnissen, die bis 1998 ausgestellt wurden - rosafarbene oder graue Papier-„Lappen“ – müssen umgetauscht werden. Ein entscheidender Grund: möglichst aktuelle Bilder auf dem Führerschein. Der Umtausch von Führerscheinen aus Papier wird nach Geburtsdatum geregelt:
Geburtsjahr | Stichtag des Umtauschs |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
ab 1971 | 19.01.2025 |
Zudem sind weitere 28 Millionen Führerscheine in Scheckkartenformat, die zwischen 1999 und 2013 ausgegeben wurden, von der Umtauschpflicht betroffen. Dieser Umtausch wird nach Ausstellungsjahren geregelt:
Ausstellungsjahr | Stichtag des Umtauschs |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
Änderung: Ablaufdatum für Führerscheine
Mit der Durchsetzung der EU-Richtlinie geht eine wichtige Änderung mit dem Umtausch einher: Alle neuen Führerscheine sind künftig nur noch 15 Jahre gültig. Die Tage des lebenslang gültigen Führerscheins sind somit gezählt. Ab dem 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch verschont, da diese bereits ein solches "Verfallsdatum" besitzen. Für die Motorradführerscheine gelten die gleichen Tauschfristen wie bei Pkw-Führerscheinen.
Eine Wiederholung der Fahrprüfung ist nicht erforderlich. Eine erneute Beantragung beim zuständigen Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt reicht aus. In Deutschland wird bei der Verlängerung des Pkw-Führerscheins auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet.
Alle wichtigen Fragen im Überblick:
Muss jeder seinen Führerschein umtauschen?
Es gibt zwei Ausnahmen: Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Die Begründung des Ausschusses: "Es ist altersbedingt nicht sicher, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen". Und Autofahrer, die nach dem 19. Januar 2013 Ihren Führerschein ausgestellt bekommen haben, müssen diesen nicht umtauschen.
Welche Behörde ist für den Umtausch zuständig?
Ihren Antrag müssen Sie direkt bei zuständiger Fahrerlaubnisbehörde stellen. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich! (Bei Antragstellung können Sie wählen, ob der neue Führerschein an das Bürgerbüro Ihrer Stadtverwaltung zur Aushändigung gesandt werden soll oder ob Sie den neuen Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen möchten. Den alten Führerschein müssen Sie dann bei der Aushändigung des neuen abgeben oder ungültig stempeln lassen.)
Verfallen die alten Fahrzeugklassen?
Nein! Beim Umtausch werden die entsprechenden Fahrzeugklassen des alten Führerscheins in den neuen übertragen. Wer noch eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, ist weiterhin berechtigt, Fahrzeuge der neuen Führerscheinklasse B, BE, C1 und C1E (Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen und Züge bis 12 Tonnen) zu fahren. Ist die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 ausgestellt, kommt auch noch die Klasse A1 (Mottorräder mit einem Hubraum bis 125 ccm bzw. max. 11 kW Motorleistung) dazu.
Die alte Motorrad Führerscheinklasse A (beschränkt) entspricht der Führerscheinklasse A2 (Motorleistung bis 35 kW). Für den stufenweisen Aufstieg von Klasse A1 über A2 zu Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren eine praktische Prüfung erforderlich.
Wo muss umgetauscht werden?
Für den Umtausch ist das Straßenverkehrsamt des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Allerdings bieten viele Bürgerbüros den Service an, den Tauschantrag für Sie abzuwickeln. Gerade für Autofahrer aus kreisangehörigen Städten entfällt somit der Gang zum weiter entfernten Straßenverkehrsamt. Informieren Sie sich vor dem Führerscheinumtausch, ob Ihr zuständiges Bürgerbüro einen solchen Service anbietet.
Was kostet der Umtausch?
Die Kosten für den Umtausch des alten Führerscheins in den EU-Kartenführerschein sind bundesweit gleich: Der Preis beträgt 24 Euro. Einige Bürgerbüros nehmen auch höhere Preise. Gegen einen Aufpreis von zehn bis zwanzig Euro ist ein Express-Versand möglich. Mehr unter "Wie lange muss ich auf den neuen Führerschein warten?"
Was braucht man zum Umtausch?
Wer den Führerschein umtauscht, muss dazu seinen Personalausweis oder Reisepass, seinen aktuellen Führerschein und ein biometrisches Passfoto mitbringen.
Falls Sie noch einen älteren Führerschein (rosa oder grau) besitzen, der nicht von der Behörde Ihres jetzigen Wohnsitzes ausgestellt wurde, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift vorlegen. Eine Karteikartenabschrift ist ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat und gibt Auskunft über Ihre Fahrerlaubnisdaten. Diese erhalten Sie von der Behörde, die die Fahrerlaubnis ursprünglich ausgestellt hat. Das ist ein Auszug aus dem dortigen Fahrerlaubnisregister. Einige Behörden kümmern Sie selbst um den Prozess im Hintergrund. Falls es zu Unstimmigkeiten kommt, meldet sich die Behörde beim Führerscheininhaber nochmals.
Wie lange muss ich auf den neuen Führerschein warten?
Die Bearbeitungsdauer der Behörden liegt bei vier bis sechs Wochen. Bei vielen Straßenverkehrsämtern kann auch ein Express-Service gegen Aufpreis gebucht werden. Der neue Führerschein ist dann nach drei Werktagen verfügbar.
Drohen bei nicht Umtausch Bußgelder?
Ja! Schreiben Sie den alten Führerschein um, verliert dieser seine Gültigkeit. Werden Sie ohne gültigen Führerschein erwischt, droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Zudem werden Sie angewiesen, das Dokument schnellstmöglich bei der nächsten Polizeistation nachzuweisen. Wird das Dokument nicht fristgerecht vorgelegt, drohen weitere 10 Euro Verwarngeld. Fazit
Beginnen Sie rechtzeitig Ihren Führerscheintausch zu planen. Sie ersparten sich so Stress und mögliche Bußgelder. Ideal wäre es, wenn Sie den Umtausch ein oder zwei Jahre vor Ihrer entsprechenden Frist (siehe Tabelle) in Angriff nehmen.
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Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU
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