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Wann darf man den Warnblinker benutzen?

Veröffentlicht in Verkehr

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EU

Ein typisches Szenario in Großstädten: Ein Fahrzeug parkt in zweiter Reihe und der Warnblinker ist angeschaltet. Für die Meisten das Zeichen, dass der Fahrzeughalter eben "nur kurz" weg ist oder nur von kurzer Dauer im Halteverbot steht. Doch ein solcher Gebrauch der Warnblicklichtanlage ist falsch und es drohen sogar gleich mehrere Bußgelder auf einmal.

Parkplätze sind in den Innenstädten rar. Die Parkplatzsuche ist ein ständiges Ärgernis. Um sich zu behelfen, wird oft in der zweiten Reihe geparkt und der Warnblinker wird angeschaltet, um dann eben kurz in die Bank, zur Post, in die Apotheke oder zum Bäcker zu springen. Dieses Szenario kann man alltäglich beobachten. Was viele Autofahrer nicht wissen: Ein solches Verhalten stellt einen falschen Gebrauch des Warnblinkers dar. Mit dem Parken in der zweiten Reihe wird der Wagen im absoluten Halteverbot abgestellt. Ein eingeschalteter Warnblinker setzt dabei das Parkverbot nicht aus, sondern verschlimmert die Sachlage sogar.

Absolute Pflicht bei einer Panne: Warndreieck aufstellen und Warnblinker einschaltenQuelle: Kröner/GTÜ

Denn: Rein rechtlich begeht man gleich zwei Verstöße. Zu einem kann man wegen Falschparken –unerlaubtes Halten in der zweiten Reihe - belangt werden. Zum anderen wird der Warnblinker missbräuchlich - ordnungswidriges Blinken- genutzt. Bereits für das falsche Halten werden 15€ Bußgeld fällig. Für das Parken in der zweiten Reihe kann es ein Knöllchen von 20€, bei Behinderung sogar 25€ geben.

Straßenverkehrsordnung regelt den Einsatz

Der Einsatz des Warnblinklichts ist in den Paragrafen §15 und §16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Wer an einer Stelle liegen bleibt, an der sein Fahrzeug nicht unmittelbar als stehendes Hindernis zu erkennen ist, muss das Warnblinklicht einschalten. Oder anders: Der Warnblinker darf nur eingeschaltet werden, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dazu zählt nicht das Parken in der zweiten Reihe.

Beim Abschleppen ist dies für beide Fahrzeuge ebenfalls Pflicht. Außerdem darf der Warnblinker genutzt werden, um den nachfolgenden Verkehr auf das Stauende aufmerksam zu machen oder zu signalisieren, dass man auf einer schnell befahrenen Straße viel langsamer als andere unterwegs ist - zum Beispiel bei einer Panne. Der Warnblinker ergänzt die Absicherung der Pannen- oder Unfallstelle durch das Warndreieck. Bei einer Panne und beim Abschleppen ist das Betätigen der Warnblinklichtanlage verpflichtend.

An Haltestellen sind Schulbusse verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten, sodass die übrigen Fahrer lediglich im Schritttempo an dem Bus vorbeifahren dürfen.

Fazit

Auch wenn das Parken in der zweiten Reihe und der falsche Einsatz des Warnblinkers nicht immer beanstandet wird, spricht die rechtliche Grundlage eine klare Sprache. Ein falscher Gebrauch kann bestraft werden. Nutzen Sie daher den Warnblinker nur in den Fällen, für den dieser vorgesehen ist: nur im Gefahrenfall - beim Abschleppen, als Warnsignal bei einer Panne und als Warnung vor einem Stauende. Dann müssen Sie auch keine Bußgelder befürchten.

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