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Fahrradbeleuchtung: Sicher unterwegs!

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Im Straßenverkehr sind gegenseitige Vorsicht und Rücksicht bekanntlich essenziell, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Gerade Fahrradfahrer gehören im Verkehrsgeschehen zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Nicht nur in der dunklen Jahreszeit ist die richtige Fahrradbeleuchtung daher entscheidend für Ihre Sicherheit - egal ob Sie gerade mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit dem Auto unterwegs sind!

Zweck der Fahrradbeleuchtung ist nicht allein, dass die Fahrradfahrer damit besser sehen können. Denn ebenso wichtig ist, dass die Radler für andere Verkehrsteilnehmern gut erkennbar sind. Auch deshalb müssen Fahrräder nicht nur über ausreichend starke Leuchten verfügen, sondern außerdem mit bestimmten Reflektoren ausgestattet sein. Diese dienen einerseits der Verbesserung der Sichtbarkeit, andererseits sollen sie eine gewisse Mindestsicherheit gewährleisten, falls die elektrische Beleuchtung unterwegs plötzlich ausfällt.

Welche Fahrradbeleuchtung ist vorgeschrieben?

Die gesetzlichen Vorgaben für die sogenannten “lichttechnischen Einrichtungen“ am Fahrrad sind im Paragrafen 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) niedergeschrieben. Fahrräder, die nicht über eine ausreichende Beleuchtung und die zusätzlich vorgeschriebenen Reflektoren verfügen, dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Gemäß diesen Vorschriften müssen Fahrräder an der Front mit einem oder zwei Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgestattet sein. Diese dürfen zusätzlich über Funktionen für Tagfahrlicht und Fernlicht verfügen. Jeder Fahrradscheinwerfer benötigt vor die Nutzung im Straßenverkehr eine sogenannte ECE-Genehmigung. Diese wird vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben und ist an der Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie und dem Großbuchstaben K auf der Verpackung und dem Gehäuse der Fahrradlampen erkennbar. An der Rückseite soll das Fahrrad mindestens über eine rote Schlussleuchte und einen Reflektor verfügen. Letzterer darf nicht dreieckig sein.

Frontscheinwerfer und Schlussleuchte dürfen nicht blinken und keine anderen Verkehrsteilnehmer blenden.

Die Räder bzw. deren Speichen müssen zusätzlich mit umlaufenden reflektierenden Ringen, weißen bzw. reflektierenden Speichen oder geben Speichenrückstrahlern (im Volksmund “Katzenaugen“ genannt) ausgestattet sein.

Bei Tag dürfen Scheinwerfer und Rückleuchten demontiert werden. Gleiches gilt für ihre Energiequelle, die laut Gesetz übriegens entweder ein Dynamo, eine Batterie oder ein Akku sein darf. Die sogenannte “Dynamopflicht“ bestand bis 2017 rund um die Uhr, ist seitdem aber abgeschafft worden. Allerdings müssen die Leuchten und Ihre Energiequellen bei Nacht und bei schlechter Sicht am Fahrrad montiert und eingeschaltet sein, anderenfalls droht ein Bußgeld.

Fazit:

Die Fahrradbeleuchtung ist eine wichtige Sicherheitseinrichtung. Sie erleichtert nicht nur dem Radfahrer die Sicht, sondern weist andere Verkehrsteilnehmer auf deren Anwesenheit hin. Das Motto lautet also “sehen und gesehen werden!“. Achten auch Sie daher bei Ihrem Fahrrad auf die ausreichende und regelkonforme Beleuchtung. So wird der Straßenverkehr für alle Beteiligten sicherer.

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