Stellt sich ein online gekauftes Ersatzteil trotz Einbau durch einen Kfz-Fachbetrieb im Fahrbetrieb als fehlerhaft heraus, dann lehnen die Online-Portale in der Regel die Erstattung der Kosten für den erneuten Aus-/Einbau sowie für den ggf. notwendigen Ersatzwagen strikt ab. AUTOFAHRERSEITE.EU klärt auf, ob diese Vorgehensweise rechtlich haltbar ist…
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUEines kurz vorab: Darüber, dass es mit dem Ziel Geld zu sparen, absolut keinen Sinn macht, Autoteile online zu kaufen und diese dann zum Einbau mit in die örtliche Kfz-Werkstatt zu bringen, haben wir bereits umfassend berichtet. Diesen Beitrag finden Sie hier: Ersatzteile in die Werkstatt mitbringen, lohnt sich das? Nichtsdestotrotz beschäftigen wir uns nachfolgend mit der Frage, wie die Gewährleistungspflichten der Online-Portale gegenüber den Privatkunden aussehen.
Teil defekt, was nun?
Auch wenn man online günstig ein Ersatzteil erstanden hat, heißt das noch lange nicht, dass man wirklich Geld gespart hat. Denn gerade bei Käufen von Autoteilen über Online-Portale treten oftmals Probleme auf: Das Teil ist eingebaut, allerdings nicht fehlerfrei funktionsfähig ...und was nun? Langwierige Prozesse werden in Gang gesetzt: Das Teil muss ausgebaut werden, dieses muss reklamiert werden, ein neues Teil muss bestellt und eingebaut werden. Mobil ist man jetzt auch nicht mehr, die Kernfrage ist jedoch: "Wer bezahlt die angefallenen Ein- und Ausbaukosten? Wer bezahlt den eventuell notwendigen Leihwagen?".
Und das ist zunächst einmal der Autofahrer, denn er muss die Leistungen der Kfz-Werkstatt bezahlen und auch die zusätzlichen Kosten für die Mobilitätsalternativen (z.B. Leihwagen, Busfahrkarte, Taxi) übernehmen. Dann kann er jedoch die Erstattung der Kosten beim Online-Teilehändler beantragen, denn trotz all der Fragen und Probleme ist die Rechtslage eindeutig: Laut dieser muss der Händler die angefallenen Ein-und Ausbaukosten sowie den mangelbedingten Nutzungsausfall tragen!
Was sagt das Gesetz genau?
Teile, die vom Verbraucher online gekauft und in der Werkstatt verbaut wurden (B2C), unterliegen der Gewährleistung durch den gewerblichen Verkäufer. In dem Fall also dem Online-Portal. Die Rechtsprechung ist in dem Falle eindeutig, denn im Kaufrecht gilt die Regel, dass der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung auch Ein- und Ausbaukosten für das defekte Teil bezahlen muss. Das war allerdings nicht immer so, denn ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 15.07.2008 (Az.: VIII ZR 211/07) festgelegt, dass der Verkäufer der Ware ausschließlich eine Ersatzlieferung, nicht aber die Ein- und Ausbaukosten tragen muss (vgl. § 439 Abs. 1 BGB). Dies änderte sich jedoch im Jahr 2011, als der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.06.2011 / Az.: C-65/09, C-87/09) die Rechtsprechung des BGH teilweise infrage stellte.
Der Entscheidung des EuGH ist es geschuldet, dass der BGH seine Rechtsprechung für die Fälle angleichen musste, bei denen auf der Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist. So entschied der BGH mit dem Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az.: VIII ZR 226/11), dass § 439 Abs. 1 BGB europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass bei Beteiligung eines Verbrauchers bei einer mangelhaften Kaufsache der Verkäufer auch die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.
Ebay, Amazon & Co.
Wie unser Selbstversuch mit einem der größten Online-Portale zeigt, lassen diese nichts unversucht, um im Schadenfall zusätzlichen Ein- und Ausbau aus dem Weg zu gehen. So hieß es auf unsere Anfrage erst einmal: "Nach Rücksprache mit der Geschäftsführung teilen wir Ihnen mit, dass wir die anfallenden Aus-/Einbaukosten nicht übernehmen". Erst nach mehrmaliger Nachfrage wurde uns gegenüber bestätigt, dass man die Aus- und Wiedereinbaukosten sowie den mangelbedingten Nutzungsausfall übernehmen würde.
Der Verbraucher muss also damit rechnen, dass zumindest das Einschalten eines Rechtsanwalts notwendig wird, will er seine Ansprüche einfordern. Denn das, was die Portale mit ihrem aggressiven Preiskampf letztendlich auf den Schultern der Verbraucher und Werkstätten austragen, kann aus deren Sicht nur dann funktionieren, wenn diese keine zusätzlichen Budgets für die Ein-und Ausbaukosten und den Mobilitätsausfall einplanen müssen.
Was ist mit der Erstattung von Ein-und Ausbaukosten, wenn die Teile bereits eine Zeit lang im Fahrzeug verbaut waren?
Grundsätzlich gilt, dass für Neuteile eine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren ab Kaufdatum besteht. Tritt in dieser Zeit, d.h. auch im Gebrauch des Produktes, ein Produktmangel ein, der nicht Verschleiß ist und nicht auf Einbaufehler zurückzuführen ist, dann besteht ein Anrecht auf Gewährleistung.
Gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ab dem Einbau des Ersatzteils?
Nein, die gesetzlich festgelegte Gewährleistungspflicht gilt ab Zustellung des Teils an den Käufer.
Welchen Anspruch hat der private Käufer gegenüber dem Online-Portal?
Dazu sagt unser Netzanwalt: "Bei einem defekten Ersatzteil kann der Käufer vom Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung nach § 439 BGB die zur Reparatur des Teils erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hierzu zählen z.B. der Ein- und Ausbau oder Materialkosten. Neben der Reparatur kann nach der Rechtsprechung auch der 'mangelbedingte Nutzungsausfall' zusätzlich geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 16.09.2009 / V ZR 93/08), hierzu zählen auch die Mietwagenkosten. Allerdings ist dabei aufzupassen: Die Anmietung eines Mietwagens muss tatsächlich erforderlich sein und es sind nur die Kosten eines vergleichbaren Fahrzeug erstattungsfähig".
Kann die Gewährleistung durch Klauseln in den AGBs eingeschränkt werden?
Über Klauseln in den AGBs könnte der Verkäufer versuchen, seine Gewährleistungspflicht von zwei Jahren zu begrenzen. Das ist allerdings bei Neuwaren, die von einer Privatperson bei einem Händler gekauft wurden, unzulässig. Anders sieht das bei gebrauchten Teilen aus, auch hier beträgt bei einem Verbrauchervertrag (Verbraucher kauft bei Unternehmer) die Gewährleistungspflicht zwei Jahre. Diese kann aber durch den Verkäufer auf ein Jahr beschränkt werden, sofern dies im Angebot deutlich vermerkt wurde. Anderslautende Regelungen sind ggf. nicht nur unwirksam, sondern können sogar abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.
Was gilt, wenn das gelieferte Teil nicht zum angegebenen Fahrzeug passt?
Gibt der Verkäufer eines Ersatzteils eines oder mehrere Fahrzeuge an, für die das Teil geeignet sein soll, dann muss er für diese Aussage haften. Passt das Teil nicht zu einem der angegebenen Autos, dann muss der Händler dieses also zurücknehmen und gegebenenfalls entstandene Ein- und Ausbaukosten erstatten.
Kann man auch Ein- und Ausbaukosten erstattet bekommen, wenn man das fehlerhafte Teil selbst eingebaut hat?
Ja, generell besteht ein solcher Anspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Käufer selbst fachkundig ist, weil er beispielsweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Kfz-Handwerk besitzt. Um diese Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt sich allerdings unbedingt der Gang zum Rechtsanwalt.
Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fazit
Was Recht ist, muss Recht bleiben. Denn die Kosten, die beim Ein- und Ausbau von fehlerhaften Teilen entstehen, kann und muss der Käufer nicht selbst tragen. Und so sehr sich die Online-Portale auch vor der Erstattung der Kosten drücken wollen, ist die Rechtsprechung eindeutig: Ein- und Ausbaukosten von defekten Teilen muss der Verkäufer tragen! Daher sollten Betroffene diese Kosten wirksam einfordern! Viel besser ist es jedoch Ersatzteile, die nicht selbst verbaut werden können, erst gar nicht online zu kaufen (mehr dazu hier...). So erspart sich der Autofahrer unnötige Kosten und im Schadenfall sinnlose Diskussionen um seine Rechte.
Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche
Haben Sie Fragen oder suchen Sie Antworten zu Themen, dann schicken Sie uns Ihre Fragen rund ums Autofahren! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Damit Sie diese Information mit Ihren Freunden und Bekannten teilen können, folgen Sie uns einfach hier auf FACEBOOK, liken Sie uns und teilen sie diesen Beitrag!
Falls Sie Unterstützung in Rechtsfragen benötigen,
wenden Sie sich an unsere Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Unter Mitarbeit der Rechtsanwälte Sebastian Trost und Pascal Fuest / Ralf Galow
Grafiken dieses Artikels:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU
Verwandte Artikel: