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Online-Händler müssen Ein- und Ausbaukosten erstatten!

Veröffentlicht in Garantien

Stellt sich ein online gekauftes Ersatzteil trotz Einbau durch einen Kfz-Fachbetrieb im Fahrbetrieb als fehlerhaft heraus, dann lehnen die Online-Portale in der Regel die Erstattung der Kosten für den erneuten Aus-/Einbau sowie für den ggf. notwendigen Ersatzwagen strikt ab. AUTOFAHRERSEITE.EU klärt auf, ob diese Vorgehensweise rechtlich haltbar ist…

Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EUQuelle: AUTOFAHRERSEITE.EUEines kurz vorab: Darüber, dass es mit dem Ziel Geld zu sparen, absolut keinen Sinn macht, Autoteile online zu kaufen und diese dann zum Einbau mit in die örtliche Kfz-Werkstatt zu bringen, haben wir bereits umfassend berichtet. Diesen Beitrag finden Sie hier: Ersatzteile in die Werkstatt mitbringen, lohnt sich das? Nichtsdestotrotz beschäftigen wir uns nachfolgend mit der Frage, wie die Gewährleistungspflichten der Online-Portale gegenüber den Privatkunden aussehen. 

Teil defekt, was nun?

Auch wenn man online günstig ein Ersatzteil erstanden hat, heißt das noch lange nicht, dass man wirklich Geld gespart hat. Denn gerade bei Käufen von Autoteilen über Online-Portale treten oftmals Probleme auf: Das Teil ist eingebaut, allerdings nicht fehlerfrei funktionsfähig ...und was nun? Langwierige Prozesse werden in Gang gesetzt: Das Teil muss ausgebaut werden, dieses muss reklamiert werden, ein neues Teil muss bestellt und eingebaut werden. Mobil ist man jetzt auch nicht mehr, die Kernfrage ist jedoch: "Wer bezahlt die angefallenen Ein- und Ausbaukosten? Wer bezahlt den eventuell notwendigen Leihwagen?".

Und das ist zunächst einmal der Autofahrer, denn er muss die Leistungen der Kfz-Werkstatt bezahlen und auch die zusätzlichen Kosten für die Mobilitätsalternativen (z.B. Leihwagen, Busfahrkarte, Taxi) übernehmen. Dann kann er jedoch die Erstattung der Kosten beim Online-Teilehändler beantragen, denn trotz all der Fragen und Probleme ist die Rechtslage eindeutig: Laut dieser muss der Händler die angefallenen Ein-und Ausbaukosten sowie den mangelbedingten Nutzungsausfall tragen!

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Fazit

Was Recht ist, muss Recht bleiben. Denn die Kosten, die beim Ein- und Ausbau von fehlerhaften Teilen entstehen, kann und muss der Käufer nicht selbst tragen. Und so sehr sich die Online-Portale auch vor der Erstattung der Kosten drücken wollen, ist die Rechtsprechung eindeutig: Ein- und Ausbaukosten von defekten Teilen muss der Verkäufer tragen! Daher sollten Betroffene diese Kosten wirksam einfordern! Viel besser ist es jedoch Ersatzteile, die nicht selbst verbaut werden können, erst gar nicht online zu kaufen (mehr dazu hier...). So erspart sich der Autofahrer unnötige Kosten und im Schadenfall sinnlose Diskussionen um seine Rechte.

Übrigens… eine Werkstatt, der Sie mit gutem Gefühl Ihr Auto anvertrauen können, finden Sie bei uns in der Werkstattsuche

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Grafik: Autofahrerseite.eu

 

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Unter Mitarbeit der Rechtsanwälte Sebastian Trost und Pascal Fuest / Ralf Galow

Grafiken dieses Artikels:
Quelle: AUTOFAHRERSEITE.EU


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